Die Benennung eines steuerlichen Vertreters bzw. eines Zustellungsbevollmächtigten ist auch für deutsche, österreichische und schweizerische Besitzer von Ferienimmobilien bzw. Zweitwohnsitzen in Griechenland obligatorisch und seit 01. Januar diesen Jahres Pflicht! Der steuerliche Vertreter muss seinen Wohnsitz selber in Griechenland haben.
Die neue Regelung betrifft sowohl natürliche wie auch juristische Personen (beispielsweise Firmen etc). So wird von der griechischen Steuerverwaltung sichergestellt, dass die komplette Korrespondenz an den Steuerzahler auch zugestellt werden kann.
Als Zustellungsbevollmächtigter kann jede natürliche Person mit Wohnsitz in Griechenland, oder ein in Griechenland zugelassener Steuerberater bzw. Rechtsanwalt benannt werden.
Der Zustellungsbevollmächtigte haftet jedoch nicht für die Erfüllung der Steuerpflichten des Steuerzahlers.
Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten kann mittels einer notariell beglaubigten Vollmacht, die mit einer Apostille versehen sein muss, erfolgen.
Über unseren Steuerberater in Athen übernehmen wir auch diese Dienstleistung für unsere Kunden.
Für weiterführende Auskünfte und Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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