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Fiskus muss ausländische Mietverluste anerkennen

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg, sind Mietverluste aus dem Ausland vom Finanzamt im heimischen Steuerbescheid zu berücksichtigen.

02.01.2012

Ein Verbot der Anrechnung verstößt nach einem Urteil des Finanzgerichts in Hamburg gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Das Minus mindert als negativer Progressionsvorbehalt den Steuersatz des Hausbesitzers für seine übrigen Einkünfte.

Es sei nicht hinzunehmen, dass der Fiskus positive Auslandseinkünfte bei der Berechnung der Progression hinzurechnet und negative unter den Tischen fallen lässt, so die Richter.

Laut EU-Recht muss jede verdeckte oder offene Benachteiligung eines EU-Bürgers verhindert werden. Einschränkende inländische Regeln sind unzulässig. Zwar dürfen Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um volkswirtschaftlich unerwünschte Verlustzuweisungsgesellschaften handelt. Das ist bei der Vermietung einer Immobilien jenseits der Grenzen aber nicht der Fall.

 
 
 

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