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Positive Änderungen im Grundbuchsystem in Griechenland!

Positive Änderungen im Grundbuchsystem in Griechenland!

Weniger Bürokratie - niedrigere Kosten - nachträgliche Änderungen ohne Kosten möglich uvm.

01.07.2013

Ein neues Gesetz bringt in Griecheland positive Änderungen im Grundbuchsystem mit sich. Unter anderem werden Änderungen im nationalen Grundbuch, bei sogenannten "blinden Grundstücken", Forstflächen, Bebauungsplänen und "Natura"-Gebieten (Naturschutzgebieten) vorgenommen, die auch weniger Bürokratie, niedrigere Kosten und einfachere nachträgliche Änderungen mit sich bringen.

Erleichterung der Korrektur von Grundbucheinträgen

Beispielsweise wird die außergerichtliche Korrektur von Grundbucheinträgen von jeglichen Gebühren befreit und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zur Abwicklung von Vorgängen auf die Fälle ausgeweitet, in denen die neueren Eintragungen einen Fehler aufweisen.

Parallel ist die Möglichkeit zur Beantragung der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers bei den vorläufigen Grundbuchdaten ohne Kosten (gebührenfrei) für den Bürger sowie auch die Möglichkeit zur Bekanntgabe des Einspruchs gegen Grundbucheintragungen mit jedem geeigneten Mittel und nicht nur per Zustellung mittels eines Gerichtsvollziehers an den beeinträchtigten Berechtigten vorgesehen, was dem Bürger die Kosten der gerichtlichen Zustellung erspart.

Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass fortan nicht mehr die persönliche Anwesenheit des Interessenten erforderlich ist, um jeden beliebigen Vorgang in Zusammenhang mit seiner Immobilie vorzunehmen. Er wird auch von seinem Wohnort aus “elektronisch” zur Beantragung von Eintragungen, aber auch der Ausstellung von Bescheinigungen durch die Grundbuchstellen schreiten können.

Existierender Bebauungsplan schließt Forstcharakter aus

Die unmittelbar die Eigentümer und solche die es werden wollen betreffende hauptsächliche Änderung ist, dass überall dort, wo ein gültiger und rechtmäßiger Bebauungsplan existiert, kein Forstcharakter besteht.

Zusätzlich wird mit dem Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit in Zusammenhang damit der neuer Grundbuch AG angetragen, festzustellen, ob eine Immobilie innerhalb oder außerhalb eines Natura-Gebiets liegt und einschlägige Bescheinigungen für jede Verwendung auszustellen.

Möglichkeit zur Bebauung “blinder” Grundstücke

Eine andere Änderung betrifft hauptsächlich Grundstücks- und Immobilienbesitzer in den kleinen Dörfern. Ein älteres Gesetz sowie auch der Oberste Verwaltungs-gerichtshof (StE) bestimmen, dass in den Dörfern keine Straßen mit der Abtretung von Grundstücksstreifen bei sogenannten “blinden” (sprich nicht über eine öffentliche Straße erreichbaren) Grundstücken angelegt werden können, wenn nicht für jedes Dorf eine Gesamtplanung durch den Staat vorhergeht.

Mit der neuen Regelung des Umweltministeriums können jedoch unter Voraussetzungen auch “blinde” Grundstücke bebaut werden, wenn sie (also die Eigentümer) zur Anlegung einer Straße unter Befolgung konkreter Verfahren einen entsprechenden Streifen zur öffentlichen Nutzung abtreten.

Für weitergehende Ausführungen und Informationen stehen wir, sowie unsere kooperierende Rechtsanwaltsgesellschaft, Ihnen sehr gerne beratend zur Verfügung.

 
 
 

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